Abrechnung eines Unfallschadens in der Fahrzeugkaskoversicherung

Abrechnung eines Unfallschadens in der Fahrzeugkaskoversicherung

BGH Urteil vom 11. November 2015 – IV ZR 426/14

Das Gericht hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Versicherung die Kosten für die Reparatur eines bei ihr versicherten Fahrzeuges zahlen muss, wenn es sich dabei um eine Markenwerkstatt handelt, welche wesentliche teurer ist als eine von der Versicherung vorgeschlagenen freie Werkstatt.

Sachverhalt:

Bei der Beklagten handelt es sich um die Kaskoversicherung des Klägers. Der Kläger hatte einen Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug so stark beschädigt wurde, dass er es in einer Werkstatt reparieren lassen musste. Das Fahrzeug wurde von einer vom Kläger regelmäßig beauftragten Markengebundenen Werkstatt repariert. Die Versicherung weigert sich jedoch, die entstanden Kosten zu begleich. Sie ist der Ansicht, dass sie lediglich die Kosten zu erstatten hat, die ein von ihr beauftragter Gutachter ermittelt hat. Im Gutachten wurden die anfallenden Kosten auf der Grundlage der Kosten einer nicht vertragsgebundenen, freien Werkstatt ermittelt. Diese sind deutlich niedriger als die der vom Kläger beauftragten markengebundenen Werkstatt. Der Kläger möchte mit der Klage erreichen, dass die Beklagte auch die restlichen angefallenen Kosten erstattet.

Entscheidung:

Das Gericht verweist die Verhandlung zurück an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung. Die Revision des Klägers ist begründet.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung heißt es, dass diese angefallene, erforderliche  Reparaturkosten bis zu folgenden Obergrenzen reguliere. Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, werden die angefallenen Kosten bis zum Wiederbeschaffungswert erstattet, wenn dies durch Vorlegen der Rechnung nachgewiesen werden kann. Demensprechend werden bei einer nicht, nicht vollständigen oder nicht fachgerechten Reparatur nur die Kosten einer vollständigen Reparatur des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes gezahlt. Die Parteien streiten darum, ob die Kosten der Markenwerkwerkstatt auch unter den Punkt der erforderlichen Kosten subsumiert werden können, da eine wesentliche günstigere, fachgerechte Reparatur möglich gewesen wäre.

Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die vertraglichen Vereinbarungen alleine maßgeblich sind und daher die Regelungen über den Schadenersatz keine Anwendung finden können. Ob die Kosten für eine Reparatur als erforderlich anzusehen sind, muss aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers und abhängig von den jeweiligen Gesamtumständen der Einzelsituation entschieden werden. Demnach sind regelmäßig alle Kosten der Reparatur als erforderlich anzusehen,  wenn nur in der Markenwerkstatt eine fachgerechte und vollständige Reparatur möglich ist, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug handelt ( bei dem regelmäßig noch die Garantie besteht) oder aber das Auto schon immer in einer solchen  Repariert und gewartet wurde.

In diesem Fall hatte der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug nur in einer Markenwerkstatt warten lassen. Der Kläger hat nun mehr in der erneuten Verhandlung vor Gericht zu beweisen, ob eine der oben genannten Voraussetzungen vorliegt oder nicht

2015-11-11T08:00:28+01:00November 11th, 2015|Categories: Urteile|