Feb
02

Unfallschadensregulierung: Schadenersatz für Umsatzsteuer aus einem Leasingvertrag

Nach einem Verkehrsunfall kann eine Ersatzbeschaffung für das beschädigte Fahrzeug auch darin bestehen, dass ein Leasing-Fahrzeug angeschafft wird.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin und sprach dem Geschädigten auch die im Leasingvertrag enthaltene Umsatzsteuer zu. Diese wollte die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht übernehmen. Die Richter machten deutlich, dass der Geschädigte bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug keine Ersatzbeschaffung in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis vornehmen müsse. Der Geschädigte verstoße insbesondere durch eine Ersatzbeschaffung eines Kfz mittels Leasing statt durch einen Kaufvertrag nicht von vornherein gegen das Gebot, den Schaden möglichst gering zu halten. Damit könne er die bereits jetzt angefallene Umsatzsteuer ersetzt verlangen. Darüber hinaus habe er einen Anspruch darauf, auch die in den noch zu zahlenden monatlichen Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer ersetzt zu bekommen (OLG Celle, 14 U 92/11).

Feb
02

Geschwindigkeitsüberschreitung: Verzicht auf Fahrverbot bei Existenzgründer ist möglich

Auch bei einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h kann von dem üblicherweise gebotenen einmonatigen Fahrverbot abgesehen werden, wenn der Fahrer mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen muss.

So entschied das Amtsgericht (AG) Wuppertal in einem entsprechenden Fall. Das Gericht hielt einen solchen Ausnahmefall für gegeben, wenn der Fahrer gerade eine neue berufliche Existenz aufbaue und hierbei auf seinen Pkw angewiesen sei, um Kundenakquise zu betreiben und Kunden zu besuchen. Diese Existenzgründung müsse durch das Fahrverbot gefährdet sein. Vorliegend konnte der Betroffene nachweisen, dass er bei dem Fahrverbot nicht in der Lage gewesen wäre, seine berufliche Existenz aufzubauen und seine fünfköpfige Familie zu unterhalten (AG Wuppertal, 26 OWi 623 Js 1901/10 – 267/10).

 

Jan
03

Unfallschadensregulierung: Erstattung der Sachverständigenkosten

Für die Frage, ob der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Sachverständigenkosten hat, kommt es nicht darauf an, ob das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen ist, sondern ob dem Geschädigten der Vorwurf gemacht werden kann, er hätte sich einen billigeren Sachverständigen suchen müssen.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Autofahrers, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde. Seine Werkstatt empfahl ihm zwei Sachverständige. Einer der Sachverständigen ermittelte dann die Reparaturkosten und die Wertminderung für das Auto und verlangte selbst 653,94 EUR Honorar. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlte zwar die Wertminderung und die Reparaturkosten. Bei den Sachverständigenkosten stellte sie sich jedoch quer. Diese seien zu hoch fand sie und erstattete nur 189,50 EUR.

Vor Gericht erhielt der Autofahrer recht. Die Richterin sprach ihm auch die restlichen 464,44 EUR zu. Sie stellte klar, dass ein Geschädigter die Sachverständigenkosten erstattet verlangen könne, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Dies bedeute, dass er nicht nur das verlangen könne, was objektiv erforderlich sei, sondern auch das, was er in seiner konkreten Situation für erforderlich halten durfte. Demzufolge komme es auch hier nicht darauf an, ob das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob dem Geschädigten der Vorwurf gemacht werden könne, er habe bei der Auswahl des Sachverständigen seine Schadensminderungspflicht verletzt. Im vorliegenden Fall habe der Autofahrer sich an seine Reparaturwerkstatt gewandt, die ihm zwei Sachverständige empfohlen habe. Für einen der beiden habe er sich entschieden. Damit habe er sich so verhalten, wie es vermutlich die meisten Unfallgeschädigten täten, die mit der Materie nicht so vertraut seien. Darüber hinaus gäbe es ein “übliches” Sachverständigenhonorar nicht. Ein Großteil der Sachverständigen würde dieses nach der Schadenshöhe bestimmen, ein Teil mache ein Zeithonorar geltend. Da es sich bei einem Sachverständigenhonorar um einen Werkvertrag handele, müsse ein bestimmtes Honorar auch nicht im Vorhinein vereinbart werden. Vereinbart sei im Zweifel immer die übliche Vergütung. Lediglich für den Fall, dass der in Rechnung gestellte Betrag für jeden Laien klar ersichtlich völlig außer Verhältnis zum Schaden stehe, habe der Geschädigte die Verpflichtung, diesen zu monieren (AG München, 343 C 20721/10, rkr.).

Dez
20

Verkehrsunfall, was tun am Unfallort ?

1. Fahrzeug anhalten, Warnblinkanlage einschalten, Unfallstelle sichern

Schalten Sie die Warnblinkanlage Ihres Fahrzeuges ein, ziehen Sie eine Rettungsweste an und stellen Sie das Warndreieck 50 bis 100 Meter vor der Unfallstelle auf

2. Wenn nötig, Erste Hilfe leisten, Rettungswagen rufen

Notruf Tel.: 110 od. 112

Prüfen Sie, ob es Verletzte gibt, die Ihre Hilfe benötigen und verständigen Sie die Polizei/Rettungskräfte.

3. Polizei informieren

Auch bei reinem Blechschaden kann es erforderlich sein, die Polizei zu verständigen. Nutzen Sie ein Leasing- oder Mietfahrzeug, muss die Polizei verständigt werden; ist das gegnerische Fahrzeug im Ausland zu gelassen, sollte die Polizei verständigt werden.

4. Personalien mit Unfallgegner austauschen

Wenn Sie die Polizei nicht verständigen oder die Polizei aufgrund eines Bagatellschadens den Unfall nicht aufnimmt, müssen die Personalien ausgetauscht werden (Name und Anschrift Fahrzeugführer, Name und Anschrift Fahrzeughalter, amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge, wenn bekannt Haftpflichtversicherungen der Fahrzeuge). Hilfreich ist es hier einen Unfallbericht im Handschuhfach mitzuführen und gemeinsam auszufüllen.

5. Zeugen suchen, Fotos machen

Wenn möglich, notieren Sie Name und Anschrift von Zeugen, machen Sie Fotos von den beschädigten Fahrzeugen und der Unfallstelle.

6. Kein Schuldanerkenntnis abgeben, bei möglicher Mitschuld/Unklarheit über Unfallhergang keinerlei Erklärungen abgeben

Gegen Sie auf keinen Fall ein Schuldanerkenntnis ab. Wenn auch nur ansatzweise die Möglichkeit einer Mitschuld Ihrerseits besteht, sollten Sie keine Erklärungen abgeben. Sie sind hierzu weder gegenüber der Polizei, erst recht nicht gegenüber dem Unfallgegner verpflichtet.

7. Im Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt (Fachanwalt Verkehrsrecht) einschalten

Sofort, wenn Sie zu Hause angekommen sind, sollten Sie Kontakt mit einem im Verkehrsrecht spezialisiertem Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, aufnehmen. Dieser informiert Sie und nimmt die weitere Schadensabwicklung in die Hand. Nehmen Sie keinen Kontakt mit der gegnerischen Versicherung auf ! Wenn sich die gegnerische Versicherung telefonisch bei Ihnen meldet, verweisen Sie diese an Ihren Anwalt. Treffen Sie keinerlei Vereinbarungen mit der Versicherung.
Sie sollten diese Verhaltensregeln ausdrucken und so bereit halten (z.B. Handschuhfach, Fahrzeugpapiere ), dass sie bei einem Unfall immer griffbereit zur Verfügung stehen.

GPS Rechtsanwälte
Kanzlei für Verkehrsrecht
Westfalendamm 263
44141 Dortmund

Tel.: 0231 5557850
Fax.: 0231 55578528

Dez
19

Unfallschadensregulierung: Werksangehörigenrabatt muss berücksichtigt werden

Bei der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall muss sich ein Unfallgeschädigter einen erhaltenen Werksangehörigenrabatt auf die Reparaturleistungen anrechnen lassen

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines BMW-Werksangehörigen, dessen Mini bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war. Die volle Haftung des Unfallgegners stand dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 EUR netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 EUR. Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 EUR. Seine Klage, mit der er u.a. Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 EUR und Nutzungsausfall in Höhe von 250 EUR begehrt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Die Richter entschieden, dass der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden sei. Er könne vielmehr nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen solle, müsse er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen (BGH, VI ZR 17/11).

Dez
05

Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts

Bei einem standardisierten Geschwindigkeits-Messverfahren ist es verbindlich, die Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers einzuhalten. Nur so kann das hierdurch standardisierte Verfahren sichergestellt werden.

Komme es im konkreten Einzelfall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handele es sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren. Dieses gab einem Autofahrer recht, der bemängelt hatte, dass das Amtsgericht zu Unrecht das Messprotokoll nicht verlesen hätte. Durch diesen nicht erhobenen Beweis hätte es seine Aufklärungspflicht verletzt. Das sahen die Richter am OLG ebenso. Das Amtsgericht hätte die Beweiserhebung von Amts wegen auf das Messprotokoll erstrecken müssen. Komme es nämlich – wie hier, wo nur drei Funktionstests ausgeführt worden waren – im konkreten Einzelfall bei einer Messung mit einem sog. standardisierten Messverfahren zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, handele es sich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren. Es lägen dann konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit von Messfehlern vor. Folge sei, dass das Gericht individuell überprüfen müsse, ob das Messergebnis korrekt sei (OLG Düsseldorf, IV 4 RBs 170/11).

Dez
02

Praxistipp zum Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht

Gefährdung des Straßenverkehrs, Eingriffe in den Straßenverkehr, Körperverletzungs- und Tötungshandlungen im Straßenverkehr, Trunkenheitsfahrten, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Unfallflucht, Fahrten ohne Versicherungsschutz.

Zur Beurteilung und Einschätzung des richtigen Vorgehens in einer straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheit ist zuallererst Einsicht in die geführte Ermittlungsakte zu nehmen.

Ohne Akteneinsicht kann nicht festgestellt werden, ob der gegen den Mandanten erhobene Vorwurf gerechtfertigt und nachgewiesen ist.

Erst nach Akteneinsicht macht eine Erklärung zur Sache überhaupt Sinn. Oft genug führen Erklärungen, die Betroffene ohne anwaltliche Konsultation und Akteneinsicht abgeben, zu Konsequenzen, die durch eine nachträgliche Tätigkeit eines Anwalts nicht mehr korrigiert werden können.

Das Akteneinsichtsrecht ist die wichtigste Waffe in der Verteidigung der elementaren Rechte des Betroffenen.

Die Akteneinsicht erlangt der Mandant nur über die Beauftragung eines Anwalts.

Dem Einzelnen selbst ist die Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaften und Straßenverkehrsbehörden verwehrt.

Einen weiteren Kardinalfehler begeht derjenige, der sich ohne die Inanspruchnahme, zumindest einer anwaltlichen Beratung, zur Sache erklärt und diese Erklärung Bestandteil der Ermittlungsakte wird.

Man kann nicht oft genug darauf hinweisen, dass jedes behördliche Anschreiben Anlass genug sein sollte, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der versierte Verteidiger wird für den Betroffenen die Verteidigung gegenüber der jeweiligen Behörde anzeigen und sich schützend vor den Mandanten stellen.

Bereits mit dem ersten Anschreiben an die Behörde wird der Anwalt zugleich die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte fordern. Das weitere Vorgehen ist dann anhand des aus dem Studium der Ermittlungsakte gewonnenen Wissens auszurichten.

Die frühzeitige Beauftragung eines Verteidigers und der Erkenntnisgewinn aus der Akteneinsicht wird dann eine sachgerechte und erfolgsversprechende Verteidigung ermöglichen.

Die Kosten der Verteidigung in Strafsachen werden in der Regel durch die Rechtsschutzversicherungen getragen, soweit der Vorwurf sich auf eine fahrlässige Begehungsweise konzentriert. Einige Rechtsschutzversicherungen bieten allerdings auch Kostenschutz für die Verteidigung bei vorsätzlicher Begehungsweise.

Dez
02

Ordnungswidrigkeitenrecht

Wir vertreten Sie als Spezialisten im Verkehrsrecht in allen Ordnungswidrigkeitsverfahren, so z. B.: Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße, Alkoholfahrten, Bußgeld, Entzug der Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Parkverstöße, Probezeit und Nachschulung, Rotlichtverstoß, Telefonieren während der Fahrt usw.

Das Ordnungswidrigkeitsverfahren beginnt i. d. R. mit der Anhörung zu einem behaupteten Verkehrsverstoß; ist die Identität des Fahrers des Bußgeldstelle bekannt, mit einem Bußgeldbescheid.

In beiden Fällen sollten Sie sofort einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt (Fachanwalt für Verkehrsrecht) einschalten. Dieser kennt Ihre Rechte und hat sowohl das nötige Know-how als auch die Erfahrung im Umgang mit der Bußgeldstelle und den Gerichten.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, muss schnell gehandelt werden. Innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bußgeldscheides muss Einspruch gegen den Bußgeldscheid bei der Bußgeldbehörde eingelegt werden. Wird die Frist versäumt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine nachträgliche Wiederaufnahme des Verfahrens ist, von Ausnahmenfällen abgesehen, unmöglich.

Werden wir von Ihnen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte beauftragt, wird zunächst von uns Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte genommen. Ein entsprechendes Einsichtsgesuch kann nur über einen Rechtsanwalt beantragt werden.

Aus der Ermittlungsakte ist ersichtlich welche Beweismittel der Behörde vorliegen (Radarmessungen, Zeugenaussagen usw.), ob diese ordnungsgemäß ermittelt worden und verwertbar sind. Nicht selten sind Radarmessungen zur Geschwindigkeitsermittlung nicht verwertbar, da die Messgeräte nicht geeicht worden sind und/oder der Messbeamte die Geräte nicht ordnungsgemäß aufgebaut bzw. verwendet hat. Wir arbeiten in diesem Bereich sehr erfolgreich mit einem spezialisiertem Sachverständigenbüro zusammen. Dieses Sachverständigenbüro erstellt nach Erhalt der Bußgeldakte ein Gutachten zur Frage, ob die durchgeführte Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung korrekt durchgeführt worden ist und die Ergebnisse verwertbar sind.

Bei jedem behauptetem Verkehrsverstoß, der zu einem Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg führt, sollten die rechtlichen Möglichkeiten bzw. die Erfolgsaussichten überprüft werden. Die “Punkte in Flensburg” verjähren grds. nach 2 Jahren, spätestens nach 5 Jahren. Was viele Verkehrsteilnehmer nicht wissen: Jeder neue “Punkt/Punkte” in Flensburg hemmt die Verjährung der bereits bestehenden Punkte. Die 2 Jahresfrist beginnt für alle “Punkte” von Neuem.

Einzige Ausnahme: Nach spätestens 5 Jahren werden die jeweiligen Punkte in jedem Fall gelöscht. Durch viele “kleine Punkte” kann über mehrere Monate/Jahre das Punktekonto also auch gefährlich anwachsen. Hier sollte frühzeitig durch Ihren Anwalt gegengesteuert werden.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir helfen Ihnen weiter.

Dez
02

Schadensmanagement im Autohaus

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist am 01.07.2008 in Kraft getreten und ersetzt das bisherige Rechtsberatungsgesetz. Das RDG ermöglicht eine engere Zusammenarbeit zwischen Autohäusern und Rechtsanwälten. Aufgrund der rückläufigen Zulassungszahlen von Neufahrzeugen mit einem entsprechenden Umsatzrückgang wird das professionelle Schadensmanagement im Autohaus in Zukunft überlebensnotwendig. Viele Autohäuser haben hier das Potenzial noch nicht erkannt.

Ein im Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt kennt die Rechte Ihrer Kunden und kann die Ansprüche Ihrer Kunden zeitnah und vollständig, ggf. mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen, egal ob dies die Reparaturkosten, Wertminderung, Verbringungskosten, UPE–Aufschläge, Mietwagenkosten, Mehrwertsteuer, usw. sind.

Sprechen Sie uns an, wir kommen zu Ihnen ins Autohaus und zeigen Ihnen in einem persönlichen Gespräch die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit auf. Gerne führen wir für Ihre Service Mitarbeiter kostenlos In-house Schulungen durch. So können Sie sich von Konkurrenten positiv abheben und Ihren Service gegenüber dem Kunden verbessern.

Dez
02

Vertrauensanwalt des VW und Audi Händlerverband für Verkehrsrecht

Am 01.04.2007 rief der VW und Audi Händlerverband ein Netzwerk von spezialisierten Rechtsanwälten ins Leben. Die ausgewählten Anwälte, die die Bezeichnung Vertrauensanwalt des Volkswagen und Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht führen dürfen, sind angetreten die VW und Audi Händler und deren Kunden bei der Unfallregulierung zu unterstützen. Oftmals ist das Autohaus die erste Anlaufstelle der Unfallopfer, hier gilt es die Weichen richtig zustellen und den Kunden nicht mit dem Schadensmanagement der Haftpflichtversicherer allein zu lassen.

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